AKTUELLES

Ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennimmt, ist jedenfalls dann nicht Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO, wenn er die Erstattung der Masse zuführt. Das gilt auch dann, wenn die Erstattung auf ein "Insolvenzanderkonto" geleistet worden ist.

Mit Inkrafttreten des handelspolitischen Teils des EU-Mercosur-Abkommens zum 1.5.2026 wird aus einer Initiative betriebliche Realität. Unternehmen müssen sich auf neue Rahmenbedingungen im Handel mit Brasilien, Argentinien, Paraguay und Uruguay einstellen – mit Folgen für Preise, Lieferketten und Prozesse.

Die Voraussetzungen für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens sind bei der Auszahlung eines Bergschadensverzichts nicht erfüllt, da es am erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Vergleichsbetrag und etwaigen zu erbringenden Leistungen des Klägers nach dem Bilanzstichtag fehlt. Dies hat das FG Münster entschieden.

Das FG Münster hat entschieden, dass die für Erbauseinandersetzungen geltende Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG jedenfalls dann nicht auf eine Anteilsvereinigung i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG anwendbar ist, wenn die Gesellschaftsanteile vor der Erbauseinandersetzung im Wege der Singularsukzession auf die Erben übergegangen waren.

Wird bei der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen vereinbart, dass die zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen und die Ratenzahlung ohne Zinsen erfolgt, ist von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auszugehen.

Der BFH hat zur Anwendung von § 3 Abs. 11 UStG und zu dem sich dabei ergebenden Leistungsort vor Inkrafttreten des § 3a Abs. 5 UStG i.d.F. ab 1.1.2015 Stellung genommen (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Xyrality v. 9.10.2025, C-101/24, EU:C:2025:764). Dabei hat der BFH auch seine Rechtsprechung geändert und klargestellt, dass § 14c Abs. 1 UStG bei einer Rechnungserteilung an Endverbraucher keine Steuerschuld begründet.

Bundesrat und Bundestag haben die neue Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht verabschiedet. Die ursprünglich vom Bundestag verabschiedete Fassung wurde im Bundesrat aufgrund der darin vorgesehenen Entlastungsprämie für Arbeitnehmer abgelehnt.





















