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"Wenn Sie etwas gut machen wollen, machen Sie es selbst!" In der Steuerberatung hat sich dieser Ansatz über viele Jahre bewährt. Doch er birgt auch eine große Gefahr: Kanzleiinhaber werden zum Flaschenhals und schaffen sich selbst immer mehr Arbeit. Dabei gibt es mit einer gelungenen Delegation eine Lösung, die vielleicht banal klingt, aber strategisch große Wirkung entfaltet.

Ein GmbH-Geschäftsführer ist auch dann sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn er zwar nicht direkt an der GmbH beteiligt ist, aber zusammen mit seiner Ehefrau jeweils 50 Prozent der Anteile an einer Holding-GmbH hält, die wiederum mit 50 Prozent an der GmbH beteiligt ist. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Ein Midijob kann besonders für Arbeitnehmer eine attraktive Alternative zu einem Minijob sein. Sie erhalten einen Rundumschutz in der Sozialversicherung gegen günstigere Abgaben. Die Besonderheiten dieser Beschäftigungsform sind vielen nicht so geläufig wie die Vorteile eines Minijobs - dabei kann es sich durchaus lohnen, einen Midijob in Betracht zu ziehen.

Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft zu halten, um daraus Dividendenerträge zu erzielen, die nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei sind, stehen laufende Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten mit zum Teil steuerbefreiten Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang i. S. d. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG.

Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind daher nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.

Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass der Begriff der Betriebsstätte i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG einer eigenen normspezifischen Auslegung folgt und sich nicht aus dem Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ableitet, der mit der ab dem VZ 2014 geltenden Reisekostenreform für Arbeitnehmerfälle eingeführt worden ist.

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

Gegen Entgelt abhängige Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch für GmbH-Geschäftsführer, sofern sie nicht – als direkte oder indirekte Gesellschafter – in der Lage sind, Weisungen der Gesellschafterversammlung an sich zu verhindern. Nur Geschäftsführer, die zugleich Mehrheits- oder Alleingeschäftsführer sind, sind von der Sozialversicherungspflicht befreit.