AKTUELLES

Um die Haushaltskasse etwas aufzubessern, üben einige Eltern während der Elternzeit einen Minijob aus. Nicht selten kommt das Angebot auch vom bisherigen Arbeitgeber. Bei der Bewertung des Minijobs und seinen Auswirkungen kommt es auf die Umstände der Tätigkeit an. Was für Arbeitgeber und Arbeitnehmende zu beachten ist.

Der BFH hat die Verwaltungspraxis zur grundsätzlichen Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen erneut verworfen. Im Hinblick auf die Steuerfreiheit von Mitgliedsbeiträgen ist zu prüfen, ob eine einheitliche Leistung vorliegt oder mehrere selbstständig erbrachte Leistungen anzunehmen sind.

Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt (entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR). Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen.

Der BFH hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist.

























