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24.01.2023 20:19

Frist-verlängerung Steuerer-klärungen 2022 bis 31.07.2024

Grundsteuer 2022

​​​​Im Lauf des Jahres 2022 werden die Eigentümerinnen und Eigentümer durch eine öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, eine Steuererklärung für das Grundvermögen abzugeben.

Die Abgabe soll elektronisch über ELSTER erfolgen. 

Das wird voraussichtlich ab dem 1.Juli 2022 möglich sein.

Nach derzeitiger Planung muss diese Erklärung bis spätestens 

31. Januar 2023 abgegeben werden.  

Wir helfen unseren Mandanten gerne !

Aktuell

Rundschreiben Grundsteuer

Am 18.01.2023 hat die Arbeitsgruppe Grundsteuer, die aus Vertretern der Oberfinanzdirektion Karlsruhe und der Steuerberaterkammern des Landes Baden-Württemberg besteht, getagt.

Folgende, für unsere Arbeit wichtige Feststellungen wurden dabei getroffen bzw. früher getroffene Feststellungen wurden wie folgt bestätigt:

1. Fristen – Erinnerungsschreiben Für die Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärungen verbleibt es bei der mitgeteilten Vorgehensweise (Sonderrundschreiben vom 21.04.2022, Hinweise auf der Homepage): 

a) Ende des 1. Quartals werden seitens der Finanzverwaltung Erinnerungsschreiben für das Grundvermögen versandt, die mit einer Fristsetzung zur Abgabe der Erklärungen versehen sind. Werden die Erklärungen dann innerhalb dieser Frist eingereicht, kommt es nicht zu Sanktionen. 

b) Für LuF gelten die zuvor gemachten Angaben gleichermaßen mit der Maßgabe, dass die Erinnerungsschreiben erst am Ende des 2. Quartals zugestellt werden. Keine Anträge auf Fristverlängerungen: Die Finanzverwaltung bittet darum, dass seitens des Berufsstandes keine Anträge auf Fristverlängerung gestellt werden. Wir sollen den Eingang des Erinnerungsschreibens abwarten, welches bezogen auf das Grundvermögen für März (und für LuF entsprechend später) angekündigt wurde. In diesem Erinnerungsschreiben wird eine neue Frist genannt. Wird diese eingehalten, wird es nach Aussagen der Finanzverwaltung keine Sanktion geben. 

2. Einspruch wegen möglicher Verfassungswidrigkeit: Für uns alle wäre es hilfreich (und die Steuerberaterkammern haben dies angeregt), wenn seitens der Finanzverwaltung automatisch ein Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 AO wegen möglicher Verfassungswidrigkeit gesetzt würde. Dies ist nach den Vorgaben der Abgabenordnung jedoch erst dann möglich, wenn Klagen beim BFH anhängig sind. Bei dieser AO-Regel soll es nach Angaben der Finanzverwaltung verbleiben, d.h., die AO wird nicht in der Weise geändert werden, dass bereits vor Anhängigkeit von Klagen beim BFH „vorläufiger Rechtsschutz“ gewährt wird. Die Aufnahme eines Vorbehalts der Nachprüfung gem. § 164 AO wird von der Finanzverwaltung abgelehnt. Bis zur Anhängigkeit einer Klage wird die Finanzverwaltung, wie uns nun erneut bestätigt wurde, so verfahren, dass über Einsprüche wegen möglicher Verfassungswidrigkeit nicht entschieden wird, die Verfahren mithin offenbleiben und wir nicht gezwungen sind, Klagen zu erheben.

3. Einspruch gegen Bodenrichtwert Einsprüche, die sich gegen den Bodenrichtwert richten, werden von der Finanzverwaltung grundsätzlich abgelehnt, da die Zuständigkeit für diese Werte bei den Gutachterausschüssen liegt. An deren Festlegungen sieht sich die Finanzverwaltung gebunden. Daher muss der Bürger, wenn er die Festlegung des Bodenrichtwertes nicht akzeptiert, gegen die Festlegungen des Gutachterausschusses vorgehen und für den Fall, dass der Gutachterausschuss nicht reagiert, diesen verklagen. Diese Vorgehensweise ist unbefriedigend, aber wohl nicht zu ändern